RS OGH 1980/12/16 5Ob649/80, 6Ob155/12f

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

GmbHG §52 Abs3

Rechtssatz

Zum Schutz der vom Bezugsrechtsausschluß betroffenen Gesellschafter gegen eine enteignungsgleiche Verwässerung ihrer Anteile ist es geboten, daß der neue Geschäftsanteil dem Dritten oder dem bevorzugten Gesellschafter zu einem angemessenen Übernahmspreis überlassen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 649/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 5 Ob 649/80
    Veröff: SZ 53/172 = JBl 1981,545 = EvBl 1981/72 S 238 = GesRZ 1981,44
  • 6 Ob 155/12f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 155/12f
    Vgl auch; Beisatz: Der in Deutschland vertretenen Auffassung, ein angemessener Ausgabepreis sei nicht nur im Fall eines Bezugsrechtsausschlusses festzulegen, sondern auch dann, wenn sich die Gesellschafter über die Frage der Kapitalerhöhung nicht einig sind, schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für einen Fall wie dem dem vorliegenden nicht an, in dem ein Bezugsrechtsausschluss nicht vorliegt, ein rechtsmissbräuchliches Motiv des Mehrheitsgesellschafters nicht feststeht, alle Gesellschafter nach den Feststellungen auch wirtschaftlich in der Lage sind, bei der Kapitalerhöhung mitzuziehen, und letztlich eine Interessenabwägung eher gebietet, den Kapitalerhöhungsbeschluss bestehen zu lassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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