RS OGH 1980/12/16 5Ob649/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

GmbHG §50 Abs4
GmbHG §52
Abs3
GmbHG §115
  1. GmbHG § 50 heute
  2. GmbHG § 50 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 52 heute
  2. GmbHG § 52 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  3. GmbHG § 52 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 52 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 115 heute
  2. GmbHG § 115 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Wird das gesetzliche Bezugsrecht für alle Gesellschafter zur Gänze oder nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am Stammkapital ausgeschlossen und im Umfange des Ausschlusses des Bezugsrecht einem Dritten gewährt, so kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sein, weil sich der damit verbundene Nachteil (Einbußen an der Mitgliedschaft) auf alle Gesellschafter verhältnismäßig verteilt und der sonst die Ungleichheit bewirkende korrespondierende Nutzen dem Dritten zufließt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann betroffen sein, wenn der bezugsberechtigte Dritte als mit dem Gesellschafter identisch angesehen werden kann. Maßgeblich wird vor allem eine über die finanzielle Beteiligung des Gesellschafters an den Dritten hinausgehende Bindung sein, wie etwa die Bekleidung einer organschaftlichen Unternehmerfunktion oder das Vorliegen besonderer Umstände, die ihn ohne Innehabung einer rechtlichen Organstellung zum Unternehmergesellschafter stempeln, oder das Bestehen konzernmäßiger Bindungen (§§ 15 AktG, 115 GmbHG). Im Falle einer Identitätsannahme muß wie bei der Bevorzugung einzelner Gesellschafter verlangt werden, daß die Benachteiligung der betroffenen Gesellschafter aus dem recht verstandenen Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt ist und ihnen für den damit verbundenen Vermögensnachteil ein angemessener Ausgleich gewährt wird.Wird das gesetzliche Bezugsrecht für alle Gesellschafter zur Gänze oder nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am Stammkapital ausgeschlossen und im Umfange des Ausschlusses des Bezugsrecht einem Dritten gewährt, so kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sein, weil sich der damit verbundene Nachteil (Einbußen an der Mitgliedschaft) auf alle Gesellschafter verhältnismäßig verteilt und der sonst die Ungleichheit bewirkende korrespondierende Nutzen dem Dritten zufließt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann betroffen sein, wenn der bezugsberechtigte Dritte als mit dem Gesellschafter identisch angesehen werden kann. Maßgeblich wird vor allem eine über die finanzielle Beteiligung des Gesellschafters an den Dritten hinausgehende Bindung sein, wie etwa die Bekleidung einer organschaftlichen Unternehmerfunktion oder das Vorliegen besonderer Umstände, die ihn ohne Innehabung einer rechtlichen Organstellung zum Unternehmergesellschafter stempeln, oder das Bestehen konzernmäßiger Bindungen (Paragraphen 15, AktG, 115 GmbHG). Im Falle einer Identitätsannahme muß wie bei der Bevorzugung einzelner Gesellschafter verlangt werden, daß die Benachteiligung der betroffenen Gesellschafter aus dem recht verstandenen Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt ist und ihnen für den damit verbundenen Vermögensnachteil ein angemessener Ausgleich gewährt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060448

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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