Norm
GmbHG §50 Abs4Rechtssatz
Steht einem Gesellschafter das Bezugsrecht als Sonderrecht (§ 50 Abs 4 GmbHG) zu, so kann es ihm im Einzelfall nur mit seiner Zustimmung entzogen werden.Steht einem Gesellschafter das Bezugsrecht als Sonderrecht (Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG) zu, so kann es ihm im Einzelfall nur mit seiner Zustimmung entzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060491Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_005