Norm
ABGB §896Rechtssatz
Wird eine Solidarschuld durch Kompensation getilgt, ist die Frage in welchem Umfange die Forderung des Erstklägers und die Forderung des Zweitklägers zu dieser Schuldtilgung durch Kompensation heranzuziehen wäre bedeutungslos, da sie nur mehr das Verhältnis der Kläger zueinander berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017549Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0020OB00183_8000000_001