RS OGH 1980/12/16 2Ob183/80 (2Ob184/80), 8Ob141/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

ABGB §896
ABGB §1438 E

Rechtssatz

Wird eine Solidarschuld durch Kompensation getilgt, ist die Frage in welchem Umfange die Forderung des Erstklägers und die Forderung des Zweitklägers zu dieser Schuldtilgung durch Kompensation heranzuziehen wäre bedeutungslos, da sie nur mehr das Verhältnis der Kläger zueinander berührt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 183/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 183/80
  • 8 Ob 141/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 141/82
    Auch; Beisatz: Soweit infolge Mitverschuldens des Geschädigten eine Gegenforderung auch nur eines dieser Beteiligten zur Aufrechnung gelangt, kommt dies allen solidarisch Haftenden zugute. (T1) Veröff: SZ 55/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017549

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0020OB00183_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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