RS OGH 1980/12/16 5Ob649/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

GmbHG §52 Abs3
  1. GmbHG § 52 heute
  2. GmbHG § 52 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  3. GmbHG § 52 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 52 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Das Bezugsrecht stellt sich als Ausgleich des Gegensatzes zwischen dem Interesse der Gesellschaft an der Verbreitung ihrer Kapitalbasis und dem Interesse der Gesellschafter an der Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsquote und ihres wirtschaftlichen Wertes dar. Die Beseitigung des gesetzlichen Bezugsrechtes der Gesellschafter bedeutet einen schweren Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte und damit eine Störung des Interessenausgleiches. Sie kann nicht beliebig und nach Willkür beschlossen werden, sondern muß im überwiegenden Interesse der Gesellschaft Rechtfertigung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060523

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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