RS OGH 1980/12/17 1Ob729/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1980
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Norm

ABGB §878
ABGB §918 III
ABGB §920

Rechtssatz

Eine nähere Regelung des Verspätungsschadens enthält das Gesetz nicht, da § 920 ABGB zwar nicht den Rücktritt vom Vertrag, aber doch die (gänzliche oder teilweise) Vereitelung der Erfüllung voraussetzt, also nur den Fall der endgültigen Nichterfüllung eines entgeltlichen Vertrages oder eines Teiles eines solchen Vertrages betrifft. In diesem Fall besteht der objektiv zu berechnende positive Schaden im gemeinen Wert der vereitelten Leistung (hier : Mietzinsverlust - Verpflichtung zur Freimachung des Abbruchhauses gegen Beistellung einer Ersatzwohnung, welche sodann zur Verfügung gestellt wird, ohne dass der Vertragspartner übernimmt bzw räumt).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 729/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 729/80
    Veröff: JBl 1981,537 ( tw krit Koziol ) = SZ 53/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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