Norm
ABGB §878Rechtssatz
Eine nähere Regelung des Verspätungsschadens enthält das Gesetz nicht, da § 920 ABGB zwar nicht den Rücktritt vom Vertrag, aber doch die (gänzliche oder teilweise) Vereitelung der Erfüllung voraussetzt, also nur den Fall der endgültigen Nichterfüllung eines entgeltlichen Vertrages oder eines Teiles eines solchen Vertrages betrifft. In diesem Fall besteht der objektiv zu berechnende positive Schaden im gemeinen Wert der vereitelten Leistung (hier : Mietzinsverlust - Verpflichtung zur Freimachung des Abbruchhauses gegen Beistellung einer Ersatzwohnung, welche sodann zur Verfügung gestellt wird, ohne dass der Vertragspartner übernimmt bzw räumt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015