RS OGH 2011/7/6 6Ob793/80, 3Ob116/11x

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Veröffentlicht am 17.12.1980
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Norm

MG §19 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 2 MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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