Norm
MG §19 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 2 MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011