RS OGH 2024/4/3 3Ob55/80; 3Ob218/99a; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob126/17a; 3Ob95/23a; 3Ob223/23z

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Veröffentlicht am 17.12.1980
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Norm

EO §331 ff A
EO §341 H
EO §341 F
GewO 1973 §1
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinne der §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zum Beispiel weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden kann, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (Zwangsverwaltung durch hiezu fachlich befähigten Zwangsverwalter).Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinne der Paragraphen 331, ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zum Beispiel weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden kann, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (Zwangsverwaltung durch hiezu fachlich befähigten Zwangsverwalter).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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