Norm
ABGB §390Rechtssatz
Das Gericht kann nicht angerufen werden, um eine untätige oder nach der Behauptung des Klägers nicht gesetzmäßig tätige Verwaltungsbehörde in dem ihn überlassenen Wirkungsbereich zu einem anderen Verhalten zu zwingen. Hiefür steht nur der Rechtszug des Verwaltungsverfahrens und allenfalls die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zum Schutz gegen Eingriffe der Verwaltung in das Eigentum offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011025Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_003