RS OGH 1980/12/18 7Ob693/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

ABGB §390
B-VG §94

Rechtssatz

Die Tätigkeit der Fundbehörde ist nicht beendet, solange sie die Fundsache in eigenenr Verwahrung hat. Sie steht sowohl einem sich meldenden vorigen Inhaber als auch dem Finder in diesem Fall weiterhin nicht als Privatrechtssubjekt gegenüber, sondern übte Hoheitsrechte aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011026

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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