Norm
StGB §31Rechtssatz
Urteile, die im Zusammenhang nach § 31 StGB stehen, sind in Bezug auf die erforderliche Anzahl von Vorverurteilungen für die Anwendung des § 39 StGB als Einheit zu behandeln.Urteile, die im Zusammenhang nach Paragraph 31, StGB stehen, sind in Bezug auf die erforderliche Anzahl von Vorverurteilungen für die Anwendung des Paragraph 39, StGB als Einheit zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021