Norm
ABGB §389Rechtssatz
Privatrechtliche Ansprüche, wie ein Feststellungsbegehren des letzten Inhabers gegen den Finder und Nichtvorliegen eines Fundes, Ansprüche des Finders gegen den Eigentümer der Inhaber der Sache, die Klage aus dem nach § 392 Satz 4 erworbenen Eigentum bei Streit um die Verjährigungsfrist ( GlU 11.216 ) oder die Eigenschaft einer gefundenen Sache und insbesondere der Anspruch auf Finderlohn gehören auf den Rechtsweg. Hat die Obrigkeit die Sache in den Händen des Finders belassen, so ist dieser verpflichtet, die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten zurückzustellen, wenn sich letzterer vor Ablauf der Verjährungszeit meldet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013