RS OGH 1980/12/18 7Ob693/80, 2Ob130/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

ABGB §389
ABGB §392
JN §1 BIa

Rechtssatz

Privatrechtliche Ansprüche, wie ein Feststellungsbegehren des letzten Inhabers gegen den Finder und Nichtvorliegen eines Fundes, Ansprüche des Finders gegen den Eigentümer der Inhaber der Sache, die Klage aus dem nach § 392 Satz 4 erworbenen Eigentum bei Streit um die Verjährigungsfrist ( GlU 11.216 ) oder die Eigenschaft einer gefundenen Sache und insbesondere der Anspruch auf Finderlohn gehören auf den Rechtsweg. Hat die Obrigkeit die Sache in den Händen des Finders belassen, so ist dieser verpflichtet, die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten zurückzustellen, wenn sich letzterer vor Ablauf der Verjährungszeit meldet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 693/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 7 Ob 693/80
    EvBl 1981/90 S 294 = SSt 53/179
  • 2 Ob 130/13a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 130/13a
    Vgl; Beisatz: Anspruch auf Finderlohn ist zu unterscheiden von jenem auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes nach § 392 ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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