Rechtssatz
Der Ausführungsnähe steht nicht entgegen, daß nach dem Tatplan zur Deliktsausführung auch eine bestimmte, noch nicht vorliegende Reaktion des bereits kontaktierten (Unzuchtsopfers) Opfers (nach § 207 Abs 1 StGB) erforderlich wäre.Der Ausführungsnähe steht nicht entgegen, daß nach dem Tatplan zur Deliktsausführung auch eine bestimmte, noch nicht vorliegende Reaktion des bereits kontaktierten (Unzuchtsopfers) Opfers (nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB) erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090296Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0120OS00167_8000000_001