RS OGH 1980/12/18 7Ob693/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

ABGB §393
AHG §1 Cb
AHG §1 Cd5
JN §1 BIIb

Rechtssatz

Wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach § 393 ABGB auf Schadenersatz geführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011031

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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