Norm
ABGB §393Rechtssatz
Wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach § 393 ABGB auf Schadenersatz geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011031Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00693_8000000_005