RS OGH 2025/12/10 9Os174/80; 13Os197/81; 13Os90/83; 16Os32/90; 11Os114/90; 14Os137/92 (14Os138/92);

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Veröffentlicht am 13.01.1981
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Rechtssatz

Das spätere Aufbrechen des (hier einen Teil der gestohlenen Sache bildenden) Behältnisses nach der Wegnahme begründet die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB nicht.Das spätere Aufbrechen des (hier einen Teil der gestohlenen Sache bildenden) Behältnisses nach der Wegnahme begründet die Qualifikation der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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