Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Das spätere Aufbrechen des (hier einen Teil der gestohlenen Sache bildenden) Behältnisses nach der Wegnahme begründet die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB nicht.Das spätere Aufbrechen des (hier einen Teil der gestohlenen Sache bildenden) Behältnisses nach der Wegnahme begründet die Qualifikation der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026