RS OGH 1981/1/14 1Ob787/80, 1Ob543/81, 1Ob758/81, 7Ob733/89, 6Ob121/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1981
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Norm

MG §19 Abs1 D1
MRG §30 Abs1 B

Rechtssatz

Bei Behauptung wichtiger Gründe nach § 19 Abs 1 MG infolge Existenzgefährdung des Vermieters ist der geltend gemachte Kündigungsgrund nur dann hinreichend individualisiert, wenn nicht nur diese Gefährdung, sondern auch die Beseitigung dieser Gefährdung durch die Freimachung des aufgekündigten Lokales als allerletztes Mittel dargetan wird, somit all das vorgebracht wird, was, sollte es als erwiesen angenommen werden, zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes ausreicht. Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 787/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 787/80
  • 1 Ob 543/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 543/81
  • 1 Ob 758/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 758/81
    Auch
  • 7 Ob 733/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 733/89
    Auch; nur: Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. (T1) Veröff: SZ 63/31
  • 6 Ob 121/03t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 121/03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067216

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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