Norm
ABGB §36Rechtssatz
Ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftschenkung ist nach dem Recht des Abschlußortes zu beurteilen, sofern nicht die Anwendung eines anderen Rechtes den Vertrag offenbar zugrunde gelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009302Dokumentnummer
JJR_19810114_OGH0002_0010OB00733_8000000_002