Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Bei einer Vereinbarung zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer, daß Gewährleistungsansprüche letzterer geltend zu machen habe, kann es sich um die Vereinbarung der Abtretung der Gewährleistungsansprüche oder um einen Auftrag an den Leasingnehmer handeln, Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten im Namen des Leasinggebers geltend zu machen; im ersteren Fall wäre es fraglich, ob eine selbständige Abtretung eines Wandlungsanspruches rechtlich möglich wäre. Auch wenn der Leasingnehmer zur gerichtlichen Geltendmachung einer Vollmacht des Leasinggebers bedürfte, ist es jedenfalls seine Pflicht, von sich aus tätig zu werden. Den Leasinggeber trifft hingegen ohne konkrete Aufforderung durch den Leasingnehmer keine Pflicht, an auf dessen Kosten (und Risiko) vorzunehmenden Rechtsverfolgungshandlungen mitzuwirken bzw solche zu vollziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018694Dokumentnummer
JJR_19810114_OGH0002_0010OB00718_8000000_002