RS OGH 1981/1/14 1Ob718/80, 7Ob743/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1981
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Norm

ABGB §932 I
ABGB §933 I
ABGB §1090 IIf
ABGB §1392 H
ABGB §1393 A

Rechtssatz

Bei einer Vereinbarung zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer, daß Gewährleistungsansprüche letzterer geltend zu machen habe, kann es sich um die Vereinbarung der Abtretung der Gewährleistungsansprüche oder um einen Auftrag an den Leasingnehmer handeln, Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten im Namen des Leasinggebers geltend zu machen; im ersteren Fall wäre es fraglich, ob eine selbständige Abtretung eines Wandlungsanspruches rechtlich möglich wäre. Auch wenn der Leasingnehmer zur gerichtlichen Geltendmachung einer Vollmacht des Leasinggebers bedürfte, ist es jedenfalls seine Pflicht, von sich aus tätig zu werden. Den Leasinggeber trifft hingegen ohne konkrete Aufforderung durch den Leasingnehmer keine Pflicht, an auf dessen Kosten (und Risiko) vorzunehmenden Rechtsverfolgungshandlungen mitzuwirken bzw solche zu vollziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 718/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 718/80
    Veröff: JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm) = MietSlg 33149
  • 7 Ob 743/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 743/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018694

Dokumentnummer

JJR_19810114_OGH0002_0010OB00718_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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