RS OGH 1981/1/14 1Ob718/80, 7Ob642/85, 6Ob217/09v, 2Ob1/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1981
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §932 I
ABGB §933 I
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. Im Falle mehrfacher Veräußerung kann also ein Nachmann immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann Ansprüche geltend machen. Da beim Leasingvertrag das Eigentum der Sache beim Leasinggeber bleibt, erwirbt der Leasingnehmer ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 718/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 718/80
    Veröff: JBl 1982,38 (kritisch Wilhelm) = MietSlg 33149
  • 7 Ob 642/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 642/85
    nur: Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. Im Falle mehrfacher Veräußerung kann also ein Nachmann immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann Ansprüche geltend machen. (T1); Beisatz: Soferne sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung etwas anderes ergibt, etwa wenn der Zweitkäufer (Händler) den Erstverkäufer (Importeur oder Hersteller) zur Entgegennahme und Behandlung der Mängelrüge bevollmächtigt. Die Beweislast hiefür trifft den Gewährleistungsberechtigten. (T2) Veröff: SZ 58/208 = RdW 1986,106
  • 6 Ob 217/09v
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 217/09v
    Vgl; Beisatz: Der Leasingnehmer hat ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche. (T3); Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass dem Leasingnehmer auch bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zukommt. (T4)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur: Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat. (T5); nur: Da beim Leasingvertrag das Eigentum der Sache beim Leasinggeber bleibt, erwirbt der Leasingnehmer ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten. (T6); Beisatz: Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. (T7); Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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