RS OGH 1981/1/15 6Ob752/80, 6Ob684/81, 8Ob543/83, 1Ob288/98d, 1Ob180/01d, 3Ob197/02w, 9Ob67/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1981
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Bei Auflösung der Ehe ist die Fortgeltung der im § 94 ABGB ausgedrückten Rechtsregelung für die Unterhaltsverpflichtung angeordnet - nicht aber eine Versteinerung der im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich geleisteten Beiträge (auch nicht als Minimum).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 752/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 6 Ob 752/80
    Veröff: SZ 54/6
  • 6 Ob 684/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
    Veröff: EvBl 1982/127 S 435
  • 8 Ob 543/83
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 543/83
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Veröff: SZ 72/74
  • 1 Ob 180/01d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
    Beisatz: Der schuldlos geschiedene und daher an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die - wenngleich geringfügige - monatliche Unterhaltsleistung als Ausgleich für die auf gesetzliche Krankenversicherung zu leistenden Beiträge nicht auch dann gegen den anderen geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen, wenn sich der geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen diesen weder auf § 94 ABGB im Zusammenhalt mit den allgemeinen Bemessungskriterien noch auf das aus § 69 Abs 2 Satz 2 EheG abgeleitete Unterhaltsprivileg gründen lässt. (T1)
  • 3 Ob 197/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 197/02w
    Auch; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T2)
  • 9 Ob 67/10h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 67/10h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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