Norm
EheG §55 Abs2 aRechtssatz
Hat der beklagte Ehegatte keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, welche eine Abweisung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 55 EheG rechtfertigen könnten, ist eine Erörterung der Frage, ob den klagenden Ehegatten eine Abweisung seines Scheidungsbegehrens hart treffen würde, entbehrlich.Hat der beklagte Ehegatte keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, welche eine Abweisung des Scheidungsbegehrens im Sinne des Paragraph 55, EheG rechtfertigen könnten, ist eine Erörterung der Frage, ob den klagenden Ehegatten eine Abweisung seines Scheidungsbegehrens hart treffen würde, entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056874Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0060OB00812_8000000_001