RS OGH 1981/1/15 6Ob812/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1981
beobachten
merken

Norm

EheG §55 Abs2 a
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Hat der beklagte Ehegatte keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, welche eine Abweisung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 55 EheG rechtfertigen könnten, ist eine Erörterung der Frage, ob den klagenden Ehegatten eine Abweisung seines Scheidungsbegehrens hart treffen würde, entbehrlich.Hat der beklagte Ehegatte keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, welche eine Abweisung des Scheidungsbegehrens im Sinne des Paragraph 55, EheG rechtfertigen könnten, ist eine Erörterung der Frage, ob den klagenden Ehegatten eine Abweisung seines Scheidungsbegehrens hart treffen würde, entbehrlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 812/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 6 Ob 812/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056874

Dokumentnummer

JJR_19810115_OGH0002_0060OB00812_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten