RS OGH 1981/1/20 5Ob780/80 (5Ob781/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1981
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Norm

ABGB §26
ABGB §535
ABGB §553
ABGB §709
AußStrG §161a
HOG §1

Rechtssatz

Da das Institut für Krebsforschung der Universität Wien im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Untergliederung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien war, wird man dem Willen des Erblassers am ehesten gerecht, wenn man das Testament, worin er das "Österreichische Krebsforschungsinstitut Wien 9., Borschekegasse 8-10" zum Erben seines Vermögens bestellt dahin auslegt, daß die Medizinische Fakultät, der Universität Wien mit der Auflage (§ 709 ABGB, § 161 a AußStrG) Alleinerbin werden sollte, daß sie den Nachlaß für Zwecke der Krebsforschung verwendet. Der Verein zur Förderung des Institutes für Krebsforschung kommt ungeachtet seines Zweckes schon deshalb nicht als Erbe in Betracht, weil er im Zeitpunkt des Erbanfalles noch nicht existierte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 780/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 5 Ob 780/80

Schlagworte

Hochschulorganisationsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008274

Dokumentnummer

JJR_19810120_OGH0002_0050OB00780_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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