Norm
StPO §238Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 238 StPO gehören nicht zu den auch im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Bezirksgerichte und Einzelrichter des Gerichtshofs zu beachtenden Vorschriften.Die Bestimmungen des Paragraph 238, StPO gehören nicht zu den auch im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Bezirksgerichte und Einzelrichter des Gerichtshofs zu beachtenden Vorschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098111Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018