Norm
StPO §152 Abs3Rechtssatz
Im Falle einer Zeugnisentschlagung darf (bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO) weder dieser Umstand noch der Inhalt früherer Zeugenaussagen zur Beurteilung der Beweiskraft der - zu Recht verlesenen - polizeilichen Angaben berücksichtigt werden.Im Falle einer Zeugnisentschlagung darf (bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) weder dieser Umstand noch der Inhalt früherer Zeugenaussagen zur Beurteilung der Beweiskraft der - zu Recht verlesenen - polizeilichen Angaben berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013