RS OGH 1981/1/27 10Os183/80, 14Os79/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1981
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Norm

StPO §152 Abs3
StPO §252 Abs2
StPO §258 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Im Falle einer Zeugnisentschlagung darf (bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO) weder dieser Umstand noch der Inhalt früherer Zeugenaussagen zur Beurteilung der Beweiskraft der - zu Recht verlesenen - polizeilichen Angaben berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 183/80
    Entscheidungstext OGH 27.01.1981 10 Os 183/80
  • 14 Os 79/12t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t
    Auch; Beisatz: Dass in der Schuldfrage beweiswürdigende Schlüsse aus der Tatsache einer (berechtigten) Zeugnisentschlagung eine ? unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall relevante ? Missachtung eines Beweisverwertungsverbots darstellen, trifft zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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