Norm
StVO §3 B1dRechtssatz
Der im Sinne des § 13 Abs 3 StVO Ausfahrende oder Einfahrende darf nach § 3 StVO darauf vertrauen, daß die Lenker von allenfalls näherkommenden, für ihn noch nicht wahrnehmbaren Fahrzeugen im fließenden Verkehr die für die Benützung der Straße maßgebenden Rechtsvorschriften, wie insbesondere das in § 20 Abs 1 StVO verankerte Grundsatzgebot des "Fahrens auf Sicht", befolgen.Der im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, StVO Ausfahrende oder Einfahrende darf nach Paragraph 3, StVO darauf vertrauen, daß die Lenker von allenfalls näherkommenden, für ihn noch nicht wahrnehmbaren Fahrzeugen im fließenden Verkehr die für die Benützung der Straße maßgebenden Rechtsvorschriften, wie insbesondere das in Paragraph 20, Absatz eins, StVO verankerte Grundsatzgebot des "Fahrens auf Sicht", befolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073241Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0100OS00188_8000000_001