RS OGH 2012/6/28 10Os118/80, 13Os10/91 (13Os11/91), 11Os22/92 (11Os23/92, 11Os28/92), 11Os6/93, 13Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1981
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Norm

MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §3
StPO §281 Abs1 Z4
StPO §463
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.Nach der in Paragraph 3, StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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