Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.Nach der in Paragraph 3, StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012