RS OGH 1981/1/28 1Ob745/80

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Veröffentlicht am 28.01.1981
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Norm

ABGB §904 IV

Rechtssatz

Werden Geldforderungen aus Warenlieferungen zum Zwecke der Abwendung eines Konkurses gestundet, bedeutet dies, daß die Fälligkeit bis zu einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners hinausgeschoben wird, die Gegenleistung demnach nach Tunlichkeit und Möglichkeit erfolgen sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 745/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 745/80
    Veröff: JBl 1982,37 = RZ 1982/12 S 34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017707

Dokumentnummer

JJR_19810128_OGH0002_0010OB00745_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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