Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Werden Geldforderungen aus Warenlieferungen zum Zwecke der Abwendung eines Konkurses gestundet, bedeutet dies, daß die Fälligkeit bis zu einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners hinausgeschoben wird, die Gegenleistung demnach nach Tunlichkeit und Möglichkeit erfolgen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017707Dokumentnummer
JJR_19810128_OGH0002_0010OB00745_8000000_002