RS OGH 1981/1/28 1Ob503/81

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Veröffentlicht am 28.01.1981
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Keine Annahme von unklaren und mehrdeutigen Erbserklärungen, aber auch keine Zurückweisung gegenüber den - nicht anwaltlich vertretenen - Erbansprechern; vielmehr ist wegen der bestehenden Zweifel über den Inhalt ihrer Erklärung Rechtsbelehrung zu erteilen und die Möglichkeit zu einer allfälligen Verbesserung zu geben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 503/81
    NZ 1981,105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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