RS OGH 1981/1/28 1Ob745/80, 6Ob581/87

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Veröffentlicht am 28.01.1981
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Norm

ABGB §904 IV
ABGB §1478
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Soll eine Leistung nach Tunlichkeit und Möglichkeit erbracht werden, beginnt die Verjährungszeit jedenfalls dann, wenn der Gläubiger dies selbst beurteilen konnte, nicht mit der Feststellung der Erfüllungszeit durch den Richter, sondern zu einem Zeitpunkt als die Leistung auf Grund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners möglich wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017662

Dokumentnummer

JJR_19810128_OGH0002_0010OB00745_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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