Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Soll eine Leistung nach Tunlichkeit und Möglichkeit erbracht werden, beginnt die Verjährungszeit jedenfalls dann, wenn der Gläubiger dies selbst beurteilen konnte, nicht mit der Feststellung der Erfüllungszeit durch den Richter, sondern zu einem Zeitpunkt als die Leistung auf Grund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners möglich wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017662Dokumentnummer
JJR_19810128_OGH0002_0010OB00745_8000000_001