RS OGH 2018/9/24 8Ob548/80; 3Ob524/89; 8Ob111/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1981
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Norm

ABGB §90
EheG §49 A1a
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).Die im Paragraph 90, ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des Zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen (hier: Abweisung von wiederholten Versöhnungsversuchen).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 548/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 548/80
  • RS0009466">3 Ob 524/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 524/89
    nur: Die im § 90 ABGB normierte Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zur anständigen Begegnung und zum Beistand ist eine gegenseitige; ihre Erfüllung setzt voraus, daß beide Ehegatten im Rahmen des zumutbaren auf die Eigenheiten ihres Partners eingehen und so nach Kräften zur Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft beitragen. (T1)
  • RS0009466">8 Ob 111/18h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 111/18h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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