RS OGH 1981/1/29 7Ob507/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1981
beobachten
merken

Norm

GmbHG §50 Abs4
GmbHG §52 Abs3
  1. GmbHG § 50 heute
  2. GmbHG § 50 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 52 heute
  2. GmbHG § 52 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  3. GmbHG § 52 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 52 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Da den bisherigen Gesellschaftern nur ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zusteht, ist die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Sie nehmen im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf und können sich daher in einem solchen Fall nicht auf § 50 Abs 4 GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern.Da den bisherigen Gesellschaftern nur ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zusteht, ist die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Sie nehmen im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf und können sich daher in einem solchen Fall nicht auf Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060463

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0070OB00507_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten