TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/10 G19/99

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Veröffentlicht am 10.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art21 Abs3
B-VG Art87 Abs2
B-VG Art129
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VwGG §18
VwGG §8, §9
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129 heute
  2. B-VG Art. 129 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 129 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  8. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 129 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 129 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 129 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 18 heute
  2. VwGG § 18 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 18 gültig von 19.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  4. VwGG § 18 gültig von 05.01.1985 bis 30.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2000

Leitsatz

Aufhebung der die Weisungsgebundenheit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber dem Bundeskanzler begründenden Vorschrift des VwGG betreffend Personalangelegenheiten wegen Widerspruchs zum verfassungsmäßig festgelegten Kontrollsystem des B-VG bezüglich der gesamten öffentlichen Verwaltung; Präjudizialität der Bestimmung im Anlaßverfahren betreffend eine Beschwerde gegen eine - von der Berufungskommission überprüfte - dienstrechtliche Entscheidung des Präsidenten

Spruch

§18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin des Anlaßbeschwerdefalls B2590/97 stand als Oberkommissärin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre damalige Dienststelle war der Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund ihres im Hinblick auf einen Dienstauftrag gestellten Begehrens auf Feststellung, daß eine ihrer Auffassung nach nicht zulässige qualifizierte Verwendungsänderung vorliege, erließ der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes an sie einen mit 2. Juni 1997 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerdeführerin des Anlaßbeschwerdefalls B2590/97 stand als Oberkommissärin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre damalige Dienststelle war der Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund ihres im Hinblick auf einen Dienstauftrag gestellten Begehrens auf Feststellung, daß eine ihrer Auffassung nach nicht zulässige qualifizierte Verwendungsänderung vorliege, erließ der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes an sie einen mit 2. Juni 1997 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Zu Ihrem Antrag vom 13. Mai 1997 wird gemäß §40 Abs2 BDG 1979 iVm §1 Abs1 Z9 DVV festgestellt, daß die Befolgung des Dienstauftrages vom 7. Mai 1997 zu Ihren Dienstpflichten gehört." "Zu Ihrem Antrag vom 13. Mai 1997 wird gemäß §40 Abs2 BDG 1979 in Verbindung mit §1 Abs1 Z9 DVV festgestellt, daß die Befolgung des Dienstauftrages vom 7. Mai 1997 zu Ihren Dienstpflichten gehört."

Über die dagegen erhobene Berufung entschied die gemäß §41a BDG eingerichtete Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in Handhabung der Verfassungsbestimmung des Abs6 dieses Paragraphen mit Bescheid vom 2. September 1997. Der Spruch dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Der Berufung wird nicht stattgegeben. Der Spruch der erstinstanzlichen Behörde wird gemäß §66 Abs4 AVG wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß es sich bei der mit Dienstauftrag vom 7. Mai 1997 verfügten Verwendungsänderung nicht um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs2 BDG handelt."

Diese Berufungsentscheidung ist Gegenstand der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde zu B2590/97.

II. Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, zunächst die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des B-VG sowie des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. 10, zu zitieren:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, zunächst die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des B-VG sowie des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt 10, zu zitieren:

a) B-VG:

"Artikel 21. (1)-(2) ...

  1. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder ..."

"Artikel 134. (1)-(5) ...

  1. (6)Absatz 6,Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87, Abs(1) und (2), und des Artikels 88, Abs(2), finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand."

"Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

  1. (2)Absatz 2,In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

  1. (3)Absatz 3,..."

b) VwGG:

"§5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

§8. Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

§9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.

  1. (2)Absatz 2,Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3,...

§18. Die Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals und der sachlichen Erfordernisse des Verwaltungsgerichtshofes werden unter der Verantwortung des Bundeskanzlers geführt."

III. Aus Anlaß der oben erwähnten Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 1998, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. 10, einzuleiten. Er nahm vorläufig an, daß er die bezogene Gesetzesstelle bei seiner Entscheidung im Beschwerdefall anzuwenden hätte und legte die für diese Auffassung maßgeblichen Erwägungen sowie seine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Vorschrift wie folgt dar:römisch drei. Aus Anlaß der oben erwähnten Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 1998, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §18 im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt 10, einzuleiten. Er nahm vorläufig an, daß er die bezogene Gesetzesstelle bei seiner Entscheidung im Beschwerdefall anzuwenden hätte und legte die für diese Auffassung maßgeblichen Erwägungen sowie seine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Vorschrift wie folgt dar:

"1.a) Der Verfassungsgerichtshof dürfte bei Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zu klären haben, ob der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und die Berufungskommission überhaupt zuständig waren, in dieser Sache in erster und in zweiter Instanz zu entscheiden.

Hätte sich nämlich die Berufungskommission eine ihr nicht zustehende Kompetenz angemaßt, oder hätte sie bei ihrer Berufungsentscheidung eine etwaige sachliche Unzuständigkeit des in erster Instanz einschreitenden Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nicht wahrgenommen, so wäre die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. zu diesem Grundrecht die ständige Judikatur, z.B. VfSlg. 13.141/1992, 13.381/1993, 13.656/1993, 14.534/1996). Hätte sich nämlich die Berufungskommission eine ihr nicht zustehende Kompetenz angemaßt, oder hätte sie bei ihrer Berufungsentscheidung eine etwaige sachliche Unzuständigkeit des in erster Instanz einschreitenden Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nicht wahrgenommen, so wäre die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden vergleiche zu diesem Grundrecht die ständige Judikatur, z.B. VfSlg. 13.141/1992, 13.381/1993, 13.656/1993, 14.534/1996).

b) §38 BDG enthält nähere Bestimmungen über die Versetzung eines Beamten, insbesondere darüber, unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme zulässig ist, sowie über das einzuhaltende Verfahren. Dem Abs7 zufolge ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Nach §40 BDG ist eine Verwendungsänderung unter bestimmten Umständen einer Versetzung gleichzuhalten. Um die Frage, ob eine solche 'qualifizierte Verwendungsänderung' vorliegt, geht es in diesem Beschwerdefall.

Gemäß §41a leg. cit. wird beim Bundeskanzleramt eine Berufungskommission eingerichtet. Absatz 6 dieses Paragraphen lautet:

'(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40 und 41 Abs2.'

Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung an, daß nach dieser Verfassungsnorm alle in Angelegenheiten der §§38, 40 und 41 Abs2 BDG - von welcher Dienstbehörde immer (also auch etwa vom Präsidenten des Rechnungshofes (s. VfSlg. 14.855/1997)) - in erster Instanz erlassenen Bescheide bei der Berufungskommission angefochten werden können, die in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden hat (s. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 BlgNR, 18. GP, S 159; vgl. z.B. VfSlg. 14.658/1996, 14.811/1997, 14.812/1997, 14.855/1997). Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung an, daß nach dieser Verfassungsnorm alle in Angelegenheiten der §§38, 40 und 41 Abs2 BDG - von welcher Dienstbehörde immer (also auch etwa vom Präsidenten des Rechnungshofes (s. VfSlg. 14.855/1997)) - in erster Instanz erlassenen Bescheide bei der Berufungskommission angefochten werden können, die in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden hat (s. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 BlgNR, 18. GP, S 159; vergleiche z.B. VfSlg. 14.658/1996, 14.811/1997, 14.812/1997, 14.855/1997).

Anscheinend war sohin die Berufungskommission zuständig, über die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes erhobene Berufung zu entscheiden.

c) Die Berufungskommission erörterte die Frage, ob der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes zuständig war, den bei ihr angefochtenen Bescheid in erster Instanz zu erlassen, nicht, sondern nahm dessen Kompetenz offenbar als selbstverständlich an, weshalb sie auch §18 VwGG 1985 nicht in ihre Überlegungen einbezog.

.....

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die Berufungskommission aber verpflichtet gewesen wäre, die Bestimmung anzuwenden. Wie in der Folge (Pkt. 2) noch näher darzutun sein wird, ist nämlich anscheinend bei Beantwortung der Frage, wer in Angelegenheiten, die das nichtrichterliche beamtete Personal des Verwaltungsgerichtshofes betreffen, als Dienstbehörde einzuschreiten hat, neben anderen Vorschriften (s.u. 2.e) auch §18 VwGG 1985 zu beachten.

Daraus folgt anscheinend, daß auch der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesbestimmung bei Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte und daß diese Norm daher - ungeachtet dessen, daß sie von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vernachlässigt wurde - präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG sein dürfte (vgl. VfSlg. 13.499/1993, S 750; ebenso VfSlg. 12.744/1991, S 746, und VfSlg. 13.448/1993, S 476 - jeweils betreffend Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG). Daraus folgt anscheinend, daß auch der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesbestimmung bei Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden hätte und daß diese Norm daher - ungeachtet dessen, daß sie von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vernachlässigt wurde - präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG sein dürfte vergleiche VfSlg. 13.499/1993, S 750; ebenso VfSlg. 12.744/1991, S 746, und VfSlg. 13.448/1993, S 476 - jeweils betreffend Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG).

2. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt die Frage, welche Behörde nach der bestehenden Rechtslage für die das nichtrichterliche beamtete Personal des Verwaltungsgerichtshofes betreffenden Dienstrechtsangelegenheiten zuständig ist, vorläufig folgendermaßen:

a) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich dem §2 Abs1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zufolge primär nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze des §2 DVG.

Zu beurteilen ist somit primär, ob die 'einschlägigen Gesetze und Verordnungen' (§2 Abs1 DVG) Regelungen über die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes enthalten.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist es jedoch geboten, sich zunächst mit §2 Abs2 DVG zu befassen. Diese Bestimmung lautet:

'(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, (...). Im Fall einer solchen Übertragung (Anm.: siehe die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. 162 - DVV) ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.''(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, (...). Im Fall einer solchen Übertragung Anmerkung, siehe die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt 162 - DVV) ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.'

Unter den 'obersten Verwaltungsorganen' sind jedenfalls die im Art19 B-VG genannten 'obersten Organe der Vollziehung' (ausgenommen die Staatssekretäre) - also im Bundesbereich neben dem Bundespräsidenten die Bundesregierung, der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister - zu verstehen; dazu kommen im Bundesbereich noch einige weitere Organe, für die verfassungsrechtliche Spezialvorschriften gelten, nämlich der Präsident des Nationalrates (Art30 Abs4 und 6 B-VG), der Präsident des Rechnungshofes (Art21 Abs3 und Art125 B-VG) und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft (Art148h Abs1 und 2 B-VG) (s. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Bd., Wien 1992, Anm. 5 zu §2 DVG). Ob auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes als 'oberstes Verwaltungsorgan' anzusehen ist, läßt sich aus §2 Abs2 DVG nicht ableiten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich also nicht, wer die für das nichtrichterliche beamtete Personal des Verwaltungsgerichtshofes zuständige Dienstbehörde erster Instanz ist. Unter den 'obersten Verwaltungsorganen' sind jedenfalls die im Art19 B-VG genannten 'obersten Organe der Vollziehung' (ausgenommen die Staatssekretäre) - also im Bundesbereich neben dem Bundespräsidenten die Bundesregierung, der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister - zu verstehen; dazu kommen im Bundesbereich noch einige weitere Organe, für die verfassungsrechtliche Spezialvorschriften gelten, nämlich der Präsident des Nationalrates (Art30 Abs4 und 6 B-VG), der Präsident des Rechnungshofes (Art21 Abs3 und Art125 B-VG) und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft (Art148h Abs1 und 2 B-VG) (s. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch zwei. Bd., Wien 1992, Anmerkung 5 zu §2 DVG). Ob auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes als 'oberstes Verwaltungsorgan' anzusehen ist, läßt sich aus §2 Abs2 DVG nicht ableiten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich also nicht, wer die für das nichtrichterliche beamtete Personal des Verwaltungsgerichtshofes zuständige Dienstbehörde erster Instanz ist.

b) Der Weg, über die §§38 ff. BDG, insbesondere über §41a Abs6 BDG (s.o.1.b), eine Lösung des anstehenden Problems zu finden, erweist sich als Sackgasse. Diese Bestimmungen besagen nämlich nicht, welche Behörde in Versetzungs- und Verwendungsänderungs-Fällen in erster Instanz einzuschreiten hat.

§41a Abs6 BDG baut vielmehr auf §2 DVG auf. Dies ergibt sich schon aus den Erläuterungen zu der das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. 550, betreffenden Regierungsvorlage, 1577 BlgNR, 18. GP, S 159, wo es zu §41a Abs6 BDG heißt: §41a Abs6 BDG baut vielmehr auf §2 DVG auf. Dies ergibt sich schon aus den Erläuterungen zu der das Besoldungsreform-Gesetz 1994, Bundesgesetzblatt 550, betreffenden Regierungsvorlage, 1577 BlgNR, 18. GP, S 159, wo es zu §41a Abs6 BDG heißt:

'Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird die im Abs6 vorgesehene Schaffung eines Instanzenzuges gegen Entscheidungen eines obersten Organes mit Verfassungsbestimmung normiert.

Die derzeit in Ressorts mit nachgeordneten Dienstbehörden mögliche Berufung gegen Bescheide der Dienstbehörden erster Instanz an die oberste Dienstbehörde im Sinne eines ordentlichen Rechtsmittels soll entfallen und nur mehr die Berufung an die Berufungskommission als ordentliches Rechtsmittel offenstehen.'

c) Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur (z.B. VwGH 19.5.1980 Zl. 862/80, 15.11.1982 Zl. 82/12/0046, und 30.4.1984 Zl. 83/12/0090) davon aus, daß der Bundeskanzler in Dienstrechtssachen, die das Personal des Verwaltungsgerichtshofes betreffen, zweite Instanz sei. Zum Teil wird in den genannten Entscheidungen anscheinend implizit die Kompetenz des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als Dienstbehörde erster Instanz angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof leitet die Zuständigkeit des Bundeskanzlers aus Abschnitt A Z4 des Teiles 2 der Anlage zu §2 des Bundesministeriengesetzes (BMG) 1973, BGBl. 389, (wiederverlautbart als Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 76), ab. Danach gehören zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes: 'Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten'. c) Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur (z.B. VwGH 19.5.1980 Zl. 862/80, 15.11.1982 Zl. 82/12/0046, und 30.4.1984 Zl. 83/12/0090) davon aus, daß der Bundeskanzler in Dienstrechtssachen, die das Personal des Verwaltungsgerichtshofes betreffen, zweite Instanz sei. Zum Teil wird in den genannten Entscheidungen anscheinend implizit die Kompetenz des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als Dienstbehörde erster Instanz angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof leitet die Zuständigkeit des Bundeskanzlers aus Abschnitt A Z4 des Teiles 2 der Anlage zu §2 des Bundesministeriengesetzes (BMG) 1973, Bundesgesetzblatt 389, (wiederverlautbart als Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt 76), ab. Danach gehören zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes: 'Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten'.

Diese Ableitung dürfte allerdings schon deshalb verfehlt sein, weil durch die Anführung einer Angelegenheit in der Anlage zu §2 des Bundesministeriengesetzes anscheinend keine Kompetenzzuweisung erfolgt ist (vgl. VfSlg. 10.510/1985, S 805 f.; anders nur §13 leg.cit. (vgl. VfSlg. 9347/1982); s. auch Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz. 684 ff.). Diese Ableitung dürfte allerdings schon deshalb verfehlt sein, weil durch die Anführung einer Angelegenheit in der Anlage zu §2 des Bundesministeriengesetzes anscheinend keine Kompetenzzuweisung erfolgt ist vergleiche VfSlg. 10.510/1985, S 805 f.; anders nur §13 leg.cit. vergleiche VfSlg. 9347/1982); s. auch Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz. 684 ff.).

Im besonderen erfaßt die erwähnte Bestimmung in der Anlage zu §2 BMG offenkundig nur die Personalangelegenheiten der Bundesminister persönlich, nicht aber die Personalangelegenheiten der Beamten des jeweils von ihnen geleiteten Ressorts.

Auch aus der in Z3 des erwähnten Abschnittes A des Teiles 2 der Anlage zu §2 BMG vorgesehenen Aufgabenzuweisung an das Bundeskanzleramt ('Angelegenheiten der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit') scheint sich keine Zuständigkeit des Bundeskanzlers zu ergeben, über Berufungen gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden; aus dieser Bestimmung ist anscheinend lediglich abzuleiten, daß der Bundeskanzler in diesen Angelegenheiten der ressortzuständige Bundesminister ist; eine materielle Aufgabenzuweisung dürfte damit aber nicht erfolgt sein.

d) Der Bundespräsident hat seinerzeit mit Abs4 der Entschließung vom 12. August 1924, betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesangestellten, BGBl. 312, unter Bezugnahme auf Art66 Abs1 B-VG genehmigt, daß der Bundeskanzler u.a. den Ersten Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt, sämtliche Beamte der allgemeinen Verwaltung bei diesem Gerichtshof (soweit die Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist) zu ernennen. Diese Entschließung wurde mit ArtIV Abs2 der Entschließung des Bundespräsidenten BGBl. 54/1995 mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgehoben. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in der neuen Entschließung nicht mehr, sodaß eine solche Entschließung des Bundespräsidenten als eine hier in Betracht zu ziehende Rechtsnorm wohl ausscheidet und Erörterungen über sie im gegebenen Zusammenhang zu entfallen haben. d) Der Bundespräsident hat seinerzeit mit Abs4 der Entschließung vom 12. August 1924, betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesangestellten, BGBl. 312, unter Bezugnahme auf Art66 Abs1 B-VG genehmigt, daß der Bundeskanzler u.a. den Ersten Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt, sämtliche Beamte der allgemeinen Verwaltung bei diesem Gerichtshof (soweit die Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist) zu ernennen. Diese Entschließung wurde mit ArtIV Abs2 der Entschließung des Bundespräsidenten Bundesgesetzblatt 54 aus 1995, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgehoben. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in der neuen Entschließung nicht mehr, sodaß eine solche Entschließung des Bundespräsidenten als eine hier in Betracht zu ziehende Rechtsnorm wohl ausscheidet und Erörterungen über sie im gegebenen Zusammenhang zu entfallen haben.

e) Nun scheinen vor allem die §§5, 8 und 9 VwGG 1985 dafür ins Treffen geführt werden zu können, daß der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dienstbehörde erster Instanz für das nichtrichterliche beamtete Personal dieses Gerichtshofes sei. Aus diesen Bestimmungen könnte nämlich allenfalls gefolgert werden, daß er (kraft dieser speziellen Vorschriften) Dienstbehörde ist. In dieselbe Richtung scheint auch §18 VwGG 1985 (Text s.o. 1.c) zu gehen, wonach die 'Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals ... unter der Verantwortung des Bundeskanzlers geführt' werden. Diese Wendung könnte jedoch auch dahin verstanden werden, daß der Bundeskanzler in den erwähnten Angelegenheiten als Dienstbehörde erster Instanz einzuschreiten hätte.

3. Die Frage dürfte sich also darauf konzentrieren, in welchem Verhältnis die soeben zitierten Bestimmungen zueinander stehen - insbesondere, was unter der Wendung 'unter der Verantwortung des Bundeskanzlers' im §18 VwGG 1985 zu verstehen ist.

Eine Betrachtung entsprechender Regelungen in früheren Rechtsvorschriften, welche die Einrichtung und Organisation des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes (bzw. von deren Vorläufern) zum Gegenstand hatten, ergibt folgendes Bild:

a) Nach §9 des Gesetzes vom 18. April 1869, RGBl. 44, 'betreffend die Organisation des Reichsgerichtes, das Verfahren vor demselben und die Vollziehung seiner Erkenntnisse', war das Reichsgericht (das war der Vorläufer des nunmehrigen Verfassungsgerichtshofes) ermächtigt, 'dem Ministerrath das ihm nöthige Kanzlei- und Hilfspersonale zu bezeichnen und dasselbe in Anspruch zu nehmen'.

b) Das Gesetz vom 22. Oktober 1875, RGBl. 36/1876, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, beruht anscheinend in dieser Hinsicht auf dem gleichen Grundgedanken: §46 dieses Gesetzes normierte, daß die 'näheren Bestimmungen über die innere Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes, dann über das bei demselben anzustellende Personale ... auf dem Verordnungswege getroffen' werden.

In 'Ausführung' dieser Gesetzesbestimmung erging die Verordnung des Gesamtministeriums vom 5. August 1876, RGBl. 95. Deren Pkt. 2 Abs2 zufolge hatte der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes u. a. den Kanzleidirektor aus der Mitte der Räte und den Präsidialsekretär aus den sonstigen Konzeptsbeamten des Verwaltungsgerichtshofes zu ernennen. Nach Pkt. 3 erfolgte die Besetzung derjenigen Dienstposten des Verwaltungsgerichtshofes, für welche die Ernennung nicht dem Kaiser vorbehalten war, im Wege der 'Concursausschreibung' durch den Verwaltungsgerichtshof selbst. Gemäß Pkt. 5 hatte für Personalangelegenheiten, namentlich für Dienstbesetzungen und für die Disziplinarbehandlung der nichtrichterlichen Beamten und der Diener des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsident dieses Gerichtshofes eine Kommission einzusetzen, die mit Stimmenmehrheit zu entscheiden hatte.

c) Mit §2 des Gesetzes vom 6. Februar 1919, StGBl. 88, über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtes (VwGG 1919), wurden für den Wirkungskreis und die Organisation dieses Gerichtshofes sowie für das Verfahren vor demselben unter anderem das zitierte Gesetz RGBl. 36/1876 und die Verordnung RGBl. 95/1876 in Geltung gesetzt. Dem §5 VwGG 1919 zufolge werden 'Änderungen der Bestimmungen über die innere Einrichtung des deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshofes, dann über das bei ihm anzustellende Personal sowie Änderungen der Geschäftsordnung ... vom deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshofe selbst entworfen und durch den Staatskanzler dem Staatsrate zur Genehmigung vorgelegt. Sie sind im Staatsgesetzblatte zu verlautbaren.'

In Durchführung des §5 VwGG 1919 erging die Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 26. Juli 1919, StGBl. 419, über die Erlassung einer Dienstvorschrift für den deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshof. Die §§1 ('Oberste Leitung'), 63 ('Besetzung von Dienstposten') und 64 ('Abteilungen für Personalangelegenheiten') dieser Dienstvorschrift lauteten auszugsweise:

'§1.

  1. (1)Absatz eins,Die Leitung und Überwachung der Geschäftsführung des Gerichtshofes steht dem Präsidenten zu.

  1. (2)Absatz 2,...'

'§63.

  1. (1)Absatz eins,Der Präsident bestimmt den Kanzleidirektor aus den Mitgliedern, den Präsidialsekretär aus den sonstigen Konzeptsbeamten des Gerichtshofes.

  1. (2)Absatz 2,Vor der Besetzung erledigter Ratsstellen sowie auch sonstiger systemisierter Beamten- und Dienerstellen ist die Bewerbung zu eröffnen. ...

  1. (3)Absatz 3,Die Besetzung der Dienstposten, wofür die Ernennung nicht dem Präsidenten der Nationalversammlung vorbehalten ist (Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St.G.Bl. Nr. 180), geschieht durch den Gerichtshof selbst (§64, Absatz 2) unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

  1. (4)Absatz 4,...

§64.

  1. (1)Absatz eins,Der Personalsenat hat über die Besetzungsvorschläge nach dem 2. Absatze des §3 des Gesetzes vom 6. Februar 1919 Beschluß zu fassen.

  1. (2)Absatz 2,Die Personalangelegenheiten der nicht zu den Mitgliedern zählenden Beamten und der Diener des Gerichtshofes sind bis zu der allgemeinen Regelung in der bisherigen Art zu behandeln.

  1. (3)Absatz 3,...'

d) §13 Abs1 des (damaligen) Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. 454/1925, erhielt durch die zweite Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle, BGBl. 112/1930, folgende Fassung: d) §13 Abs1 des (damaligen) Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt 454 aus 1925,, erhielt durch die zweite Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt 112 aus 1930,, folgende Fassung:

'Die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, werden unter der Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers geführt.'

Die Erläuternden Bemerkungen zu der diese Novelle betreffenden Regierungsvorlage (441 BlgNR, III. GP) besagen hiezu: Die Erläuternden Bemerkungen zu der diese Novelle betreffenden Regierungsvorlage (441 BlgNR, römisch drei. Gesetzgebungsperiode besagen hiezu:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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