TE Vfgh Erkenntnis 2000/10/3 B2590/97

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Abschnittes "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" in der ab 01.04.97 geltenden "2. Ausgabe" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit E v 27.09.00, V67/00.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Verfassungsgerichtshof verweist zunächst - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Entscheidungsgründe jener beiden Erkenntnisse, die in den anläßlich der vorliegenden Beschwerdesache eingeleiteten Prüfungsverfahren gefällt wurden, nämlich des Erk. G19/99 vom 10. März 2000 (betr. die Aufhebung des §18 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 als verfassungswidrig) sowie des Erk. V67/00 vom 27. September 2000 (betr. die Feststellung, daß der Abschnitt "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" in der ab 1. April 1997 geltenden "2. Ausgabe" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war).römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof verweist zunächst - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Entscheidungsgründe jener beiden Erkenntnisse, die in den anläßlich der vorliegenden Beschwerdesache eingeleiteten Prüfungsverfahren gefällt wurden, nämlich des Erk. G19/99 vom 10. März 2000 (betr. die Aufhebung des §18 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 als verfassungswidrig) sowie des Erk. V67/00 vom 27. September 2000 (betr. die Feststellung, daß der Abschnitt "Senat römisch sechs (Verwaltungsgerichtshof)" in der ab 1. April 1997 geltenden "2. Ausgabe" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt gesetzwidrig war).

Der mit dieser Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid war von jenem Senat der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (nunmehr: Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) erlassen worden, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem Erk. V67/00 als gesetzwidrig festgestellt worden ist; die personelle Zusammensetzung des Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird.

II. 1. Aus dem eben Gesagten folgt, daß die belangte Berufungskommission eine gesetzwidrige Verordnungsstelle angewendet hat. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde, weil eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden hat.römisch zwei. 1. Aus dem eben Gesagten folgt, daß die belangte Berufungskommission eine gesetzwidrige Verordnungsstelle angewendet hat. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde, weil eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden hat.

Der Bescheid war daher wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3000 S enthalten.

III. Dieses Erkenntnis wurde gem. §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.römisch drei. Dieses Erkenntnis wurde gem. §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2590.1997

Dokumentnummer

JFT_09998997_97B02590_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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