Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Mit der Ablehnung der versuchten Mängelbehebung durch den Unternehmer gerät der Besteller hinsichtlich der begehrten Verbesserung in Annahmeverzug. Zugleich endet der bis dahin bestandene Schuldnerverzug. Der Annahmeverzug dauert solange, bis sich der Gläubiger dem Schuldner gegenüber durch empfangsbedürftige Erklärung zur Entgegennahme der Leistung im Sinne des Vertrage bereit erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015