RS OGH 2023/4/19 Bkd71/80; 15Os23/23f

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Veröffentlicht am 02.02.1981
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Rechtssatz

Allgemein begreiflich ist eine Entrüstung dann, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, daß auch er sich vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge maßgeblich sind. Es kommt darauf an, daß dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, daß er sich hinreißen ließ, weil die Ursache hiezu nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093430

Im RIS seit

02.02.1981

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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