Norm
StPO §249 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Relevanz des Beweisthemas kommt es ausschließlich auf den Inhalt der mündlich in der Hauptverhandlung gestellten Anträge, nicht aber auf jenen allfälliger vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellter (in der Hauptverhandlung nicht wiederholter) Beweisanträge an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099567Dokumentnummer
JJR_19810203_OGH0002_0090OS00159_8000000_002