RS OGH 1981/2/3 9Os159/80, 15Os139/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1981
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Norm

StPO §249 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Relevanz des Beweisthemas kommt es ausschließlich auf den Inhalt der mündlich in der Hauptverhandlung gestellten Anträge, nicht aber auf jenen allfälliger vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellter (in der Hauptverhandlung nicht wiederholter) Beweisanträge an.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 159/80
    Entscheidungstext OGH 03.02.1981 9 Os 159/80
  • 15 Os 139/05p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 15 Os 139/05p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des Fragerechts des Angeklagten an den Sachverständigen lag nicht vor, weil dieses nur in der Hauptverhandlung mündlich gestellte Fragen betreffen kann. Eine in der Hauptverhandlung vom Verteidiger nicht vorgetragene, vielmehr lediglich zuvor in Schriftform dem Sachverständigen übermittelte „Fragenliste" hat keine prozessuale Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099567

Dokumentnummer

JJR_19810203_OGH0002_0090OS00159_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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