RS OGH 1981/2/3 9Os159/80, 11Os20/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1981
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Norm

StPO §246 Abs2
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Die Einvernahme von Zeugen, auf deren Vernehmung verzichtet wurde, kann nur dann noch nachträglich mit Erfolg begehrt werden, wenn Umstände dargetan werden, die die persönliche Vernehmung im Interesse der Wahrheitsfindung erforderlich erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098124

Dokumentnummer

JJR_19810203_OGH0002_0090OS00159_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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