Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Selbst verfaßte Eingaben des Angeklagten, die vor der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger und somit bereits vor Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist des § 285 Abs 1 StPO bei Gericht einlangen, sind einer Verbesserung im Sinn des § 285 a Z 3 StPO nicht zugänglich.Selbst verfaßte Eingaben des Angeklagten, die vor der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger und somit bereits vor Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO bei Gericht einlangen, sind einer Verbesserung im Sinn des Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100219Dokumentnummer
JJR_19810211_OGH0002_0110OS00005_8100000_001