RS OGH 1981/2/11 6Ob824/80

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Veröffentlicht am 11.02.1981
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Norm

ABGB §424
EheG §82

Rechtssatz

In einen als billig angesehenen Ausgleich ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aus Anlaß der Ehescheidung können die Streitteile auch Gegenstände einbeziehen, die u. U. von einer gerichtlichen Aufteilung ausgenommen gewesen wären. Eine solche nacheheliche Aufteilung der Wohnungseinrichtung ist als Rechtsgrund auch für eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 824/80
    Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 824/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011101

Dokumentnummer

JJR_19810211_OGH0002_0060OB00824_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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