Norm
IPRG §37 C4Rechtssatz
Zu gleichen Anknüpfungspunkten gelangt man, ob man Ausgleichsansprüche von Versicherern dem Deliktsstatut oder einen derartigen Ausgleichsanspruch, der einem Anspruch im Sinne des § 1042 ABGB zumindest ähnlich ist, unterstellt.Zu gleichen Anknüpfungspunkten gelangt man, ob man Ausgleichsansprüche von Versicherern dem Deliktsstatut oder einen derartigen Ausgleichsanspruch, der einem Anspruch im Sinne des Paragraph 1042, ABGB zumindest ähnlich ist, unterstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077283Im RIS seit
11.02.1981Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023