Norm
ABGB §21Rechtssatz
Bei Unmündigen ist zwar auf deren individuelle Entwicklung abzustellen, bei einem nahe vor Erreichung der Mündigkeit stehenden Schiläufer kann aber nach dem ersten Anschein von einer dem Lebensalter entsprechenden Entwicklung ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009079Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008