Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Ersatz von Privatbeteiligtenkosten im Hauptverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch zu verlangen (§ 54 Abs 2 ZPO), bleibt der akzessorische Charakter der Kostenforderung erhalten; solche Kosten können daher nicht in einem eigenen Verfahren begehrt werden (vgl Fasching II, 311, 312).Besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Ersatz von Privatbeteiligtenkosten im Hauptverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch zu verlangen (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO), bleibt der akzessorische Charakter der Kostenforderung erhalten; solche Kosten können daher nicht in einem eigenen Verfahren begehrt werden vergleiche Fasching römisch zwei, 311, 312).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025