Rechtssatz
Ungeachtet der in Art 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 normierten Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Verfolgung von schweren Verstößen der dort (in Abs 1) angeführten Art, gleichviel, ob diese von Inländern oder Ausländern begangen werden, kommt im Falle der Tatbegehung durch einen Ausländer im Ausland dem Tatortstaat der primäre Strafanspruch zu. In Österreich ist die Bestrafung eines Ausländers wegen einer Auslandstat nur zulässig, wenn seine Auslieferung nicht möglich ist. Dies ist bei gegebener Auslieferungsfähigkeit nur dann der Fall, wenn die Auslieferung vom Tatortstaat (hier: Türkei) nicht begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088264Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0120OS00154_8000000_001