RS OGH 2024/6/25 7Ob532/81; 2Ob16/81; 10Ob509/93; 6Ob12/01k; 4Ob22/13h; 4Ob3/24f

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Veröffentlicht am 12.02.1981
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Rechtssatz

Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteiles auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 532/81
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 532/81
  • RS0035579">2 Ob 16/81
    Entscheidungstext OGH 26.05.1981 2 Ob 16/81
  • RS0035579">10 Ob 509/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 Ob 509/93
  • RS0035579">6 Ob 12/01k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 12/01k
    Auch; nur: Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann. (T1)
  • RS0035579">4 Ob 22/13h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 22/13h
  • RS0035579">4 Ob 3/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 3/24f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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