Rechtssatz
Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne § 1310 ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (§ 1310 ABGB 3. Fall) entbehrlich.Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne Paragraph 1310, ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (Paragraph 1310, ABGB 3. Fall) entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021