RS OGH 2020/9/10 10Os192/80, 11Os143/81, 12Os137/84, 10Os18/86, 12Os13/89, 13Os78/89, 15Os18/92, 12O

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Veröffentlicht am 13.02.1981
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Rechtssatz

Das Ergreifen einer Sache durch den Täter muss nicht zwangsläufig zum Gewahrsamsverlust des bisherigen Inhabers führen. Bleibt sie vorderhand nichtsdestoweniger noch in dessen tatsächlichem Machtbereich, so kann sie durchaus Objekt eines durch nachfolgende Gewalt oder (tatbestandsmäßige) Drohung begangenen Raubes sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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