Norm
GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2Rechtssatz
Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden; er soll daher das vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen (so schon 4 Ob 59, 60/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015