Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Der Beisatz, er werde zahlen, wenn er wieder zu Geld komme, berührt nicht den durch die wiederholten Zahlungsversprechen neu geschaffenen Schuldgrund, sondern nur den Fälligkeitszeitpunkt. Der Schuldner hat sich mit dem Hinweis allerdings die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit (§ 904 S 3 ABGB) vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017702Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00160_8000000_001