Norm
StPO §492Rechtssatz
Die Gewährung einer bedingten Nachsicht kann nicht nur in Urteilen im formellen Sinn, sondern gleichermaßen etwa auch in Strafverfügungen nach § 460 StPO oder als Adnex der Sanktion auch in einem nachträglichen Beschluß gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG ausgesprochen werden.Die Gewährung einer bedingten Nachsicht kann nicht nur in Urteilen im formellen Sinn, sondern gleichermaßen etwa auch in Strafverfügungen nach Paragraph 460, StPO oder als Adnex der Sanktion auch in einem nachträglichen Beschluß gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0101832Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0100OS00151_8000000_006