RS OGH 1981/2/17 5Ob732/80

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Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

ABGB §922
ABGB §1167

Rechtssatz

Weicht die vom Unternehmer gelieferte Ware in ihrer Größe von der Ware ab, die vereinbarungsgemäß zu liefern gewesen wäre, dann kann kein Zweifel aufkommen, daß es sich um eine von der Vereinbarung abweichende Eigenschaft der gelieferten Sache und damit um einen in der Form einer Größenabweichung oder Dimensionsabweichung auftretenden Sachmangel im Sinne der Anordnung des § 922 ABGB handelt. Der Besteller, der die derart vertragswidrig erbrachte "Leistung" als Erfüllung annimmt, ist auf Gewährleistungsansprüche beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 732/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 5 Ob 732/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018562

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0050OB00732_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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